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Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Inhaltlich unterscheidet man das Individualarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und das Kollektivarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten bzw. Personalräten auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite – siehe auch Koalition und Koalitionsrecht).  Ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts ist der Arbeitnehmerschutz.

Das Erbrecht (im objektiven Sinne) bezeichnet die Summe aller Rechtsnormen, welche die privatrechtlichen, vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen regeln.

Denn mit dem Tod eines Menschen endet dessen Rechtsfähigkeit (die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein). Deshalb tritt nach dem Tode eines Menschen ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle und wird Träger der mit dem Tode nicht erlöschenden Rechte und Pflichten.

Das Erbrecht regelt nur die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen. Fragen, die mit der Beisetzung des Verstorbenen zusammenhängen, werden dagegen nicht behandelt. Die Pflicht zur Bestattung ist Teil des öffentlichen Rechts.

Der Begriff Familienrecht umfasst die in Bezug auf Ehe und Verwandtschaft geltenden Rechtsregeln.

Zum Familienrecht gehören das Eherecht, das Kindschafts- und Verwandtschaftsrecht und die Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft.

Das Vormundschaftsrecht umfasst nach der Reform durch das Betreuungsgesetz (BtG) die Bereiche Vormundschaft über Minderjährige, Betreuung psychisch Kranker oder körperlich, geistig oder seelisch behinderter Erwachsener und die Pflegschaft.

Der Begriff Medizinrecht bezeichnet die rechtliche Ausgestaltung der (schuldrechtlichen) Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient sowie von Ärzten untereinander, daneben die öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes und das Meldewesen meldepflichtiger Krankheiten.

Dieses Rechtsgebiet erstreckt sich nicht nur auf das allgemeinere Gebiet der Arzthaftung, also das haftungsrechtliche Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern umfasst neben dem Recht der Honorierung bei Privatpatienten mittels der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), auch arztspezifische Rechtsgebiete aus dem Sozialversicherungsrecht (Sozialgesetzbuch, vor allem SGB V) mit Kassenzulassung, Honorierung der Behandlungsleistungen von Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, aus dem allgemeinen Berufsrecht (Approbation, ärztliche und zahnärztliche Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammer, bzw. Landeszahnärztekammer), zum kollegialen und rechtlichen Verhältnis zwischen Ärzten (Arztwerberecht), zwischen Ärzten und ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, Zahnärzten und ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung ärztliches Gesellschaftsrecht, Recht der Praxisübertragung und des Praxisverkaufs sowie spezielle Regelungen zur Ausübung des ärztlichen Berufs wie etwa die Röntgenverordnung.

Im weiteren Sinne kann zu dem Gebiet des Medizinrechts auch das Krankenhausrecht, das Recht der Pflegeberufe, das Recht der Apotheken und das Pharmarecht gezählt werden. Dieser Bereich, der einen öffentlich-rechtlichen Schwerpunkt aufweist, wird häufig auch Gesundheitsrecht genannt.

Das Wohnraummietrecht behandelt den Teilbereich des Mietrechts, der die Mietverhältnisse über Wohnraum regelt. Es enthält Sondervorschriften zum Schutz der Mieter im Vergleich zum Mietrecht über Räume, die keine Wohnräume sind (gewerbliches Mietrecht, §§ 578 ff. BGB).

Das Wohnraummietrecht trägt „der überragenden Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt des menschlichen Daseins“ Rechnung (sog. soziales Mietrecht). Der Gesetzgeber muss bei mietrechtlichen Regelungen sowohl die Belange des Mieters als auch die des Vermieters in gleicher Weise berücksichtigen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang.

Das Verkehrsrecht ist Teil des Verkehrswesens und umfasst im weitesten Sinne sämtliche Rechtsnormen, die mit dem Verkehr, also der Ortsveränderung von Personen und Gütern, in Verbindung stehen. Es ist sehr komplex, da es sich aus verschiedensten Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Privatrechts zusammensetzt. Aufgrund der Verschiedenheit der zu regelnden Anforderungen kann es nur schwer in einer Kodifikation erfasst werden und ist daher einer detaillierten Gesetzgebung unterzogen. Neben der Sorge für eine funktionierende Verkehrsinfrastruktur ist das Verkehrsrecht eines der beiden großen Aufgabenbereiche der Verkehrspolitik.

Das Versicherungsrecht ist eine Rechtsmaterie, die als unselbständiger Teil des Handels- und bürgerlichen Rechts die Beziehungen zwischen Privaten und Versicherungsunternehmen regelt und zugleich den Bereich der Versicherungsaufsicht als öffentlich-rechtliches Verhältnis bestimmt. Die Sozialversicherung ist – soweit nicht Versicherungsfreiheit besteht – öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

Das Versicherungsrecht versteht sich als Regulierung der Beziehungen der Risikogemeinschaft zur Absicherung von Schäden

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